vendredi, 29 mars 2019
Der Migrant: Ein öffentlicher Feind?
Der Migrant: Ein öffentlicher Feind?
00:24 Publié dans Livre, Livre | Lien permanent | Commentaires (0) | Tags : alvaro d'ors, espagne, immigration, migrants, théorie politique, politologie, sciences politiques | | del.icio.us | | Digg | Facebook
Der spanische Rechtsgelehrte Álvaro d’Ors sieht im Migranten den öffentlichen Feind, dessen Invasion verhindert werden muss. Eine Rezension des Buches Gemeinwohl und Öffentlicher Feind von Gereon Breuer.
Dem Dominikanerpater Wolfgang Hariolf Spindler, der als versierter Kenner Carl Schmitts gilt, ist es zu verdanken, dass die Schrift Gemeinwohl und Öffentlicher Feind von Álvaro d’Ors endlich auf Deutsch vorliegt. Carl Schmitt und sein Denken bilden dabei in zweifacher Weise den Schnittpunkt, der das Werk nicht nur für Spindler interessant macht. Den 2004 verstorbenen Ordinarius für Römisches Recht an der Universität Navarra verband eine lebenslange, kritische Freundschaft mit dem Plettenberger Titanen. Diese hat sein Denken insbesondere im Hinblick auf den Feind als politische Kategorie maßgeblich geprägt.
So ist auch für d’Ors die Bestimmung des Feindes eine relative Angelegenheit. Der Feind ist für ihn immer der „Feind einer bestimmten Gruppe“. Seine Bestimmung sieht er deshalb auf das Engste mit dem Mehrheitsprinzip verknüpft. Weil diese Art der Feindbestimmung öffentlich ist, handelt es sich bei dem Feind um einen öffentlichen Feind. Für d’Ors wie für Schmitt bedeutet dies, dass sich die Feindschaft immer gegen eine bestimmte Gruppe richten muss.
Feindschaft bedarf der Erklärung
Als Voraussetzung für die öffentliche Feindschaft nennt d’Ors ihre Erklärung. Das bedeutet, dass die Gruppe, gegen die sich die Feindschaft richtet, auch von dieser Feindschaft wissen muss. In ihrer schärfsten Form ist die Erklärung der Feindschaft die Kriegserklärung, die sich aber d’Ors zufolge auch gegen die inneren Feinde richten kann. Das Potential der öffentlichen Feindschaft zeigt sich daher auch in der Verächtlichmachung bestimmter Gruppen, deren Meinung als unerwünscht angesehen wird.
D’Ors weist darauf hin, dass in antiker Zeit die formale Erklärung der Feindschaft nötig war, um einen Krieg beginnen zu können, für dessen Gewalthandlungen dann das Kriegsrecht galt. Das bedeutet: Ist die Feindschaft einmal erklärt, rechtfertigt dies auch die Vernichtung des Feindes. In diesem Sinne wird die soziale Vernichtung eines inneren Feindes aufgrund einer unerwünschten Meinung als Verteidigungshandlung legitimiert. Das ist deshalb besonders perfide, weil es sich bei der Erklärung der Feindschaft um eine Mehrheitsentscheidung handelt, durch die eine bestimmte Gruppe als öffentlicher Feind kriminalisiert wird.
Mehrheitsprinzip als Prinzip vernunftloser Geschöpfe
Ganz unabhängig von ihrem Inhalt haben Mehrheitsentscheidungen im Sinne von d’Ors einen mindestens problematischen Charakter. Er sieht im Mehrheitsprinzip das Prinzip der vernunftlosen Geschöpfe verwirklicht. Dadurch werde alles zu einer relativen Angelegenheit – nicht nur die Bestimmung des Feindes. D’Ors sieht hier einen Gegenpol nicht nur zur Vernunft, sondern auch zur Verantwortung. Zwar bringe „die Mehrheitsentscheidung die Option des freien Willens einer menschlichen Gruppe zum Ausdruck, nicht jedoch die Erfolgsgarantie ihrer Verantwortung“.
Das bedeutet, dass Mehrheitsentscheidungen keine verantwortbaren Entscheidungen sind und sie deshalb auch kein verantwortliches Handeln begründen können. Die Mehrheit ist eben kein Einzelner, der für eine Entscheidung zur Rechenschaft gezogen werden kann, sondern eine Masse undefinierbarer Verantwortlichkeiten. Aus diesem Grund empfindet d’Ors demokratische Entscheidungen als ungerecht und weil er den Kampf gegen sie als aussichtslos betrachtet, „bleibt außer der Enthaltung keine vernünftige Gegenwehr“.
Gemeinwohl und Naturrecht
Den Bereich des Gemeinwohls will d’Ors aus diesem Grund von den ungerechten Entscheidungen verschont wissen. Das Gemeinwohl ist für ihn das, „was mit dem natürlichen Gesetz übereinstimmt […] und nicht eine Reihe von ethischen Prinzipien, die aufgrund menschlicher Übereinkunft aufgestellt wurden […].“ Dieses natürliche Gesetz oder Naturrecht ist aus dem weltlichen Recht im Gegensatz zum kanonischen Recht längst verschwunden. Seinen Platz hat der Positivismus eingenommen, demzufolge alles als Recht gelten kann, was als Recht gesetzt wurde.
Carl Schmitt erkennt im Staat als geschichtsnotwendigem Produkt die wesentliche Institution der Rechtssetzung. Demgegenüber stellt der Staat für d’Ors etwas grundsätzlich Überflüssiges dar und ist für ihn kaum mehr als eine „säkularistische Fehlentwicklung“. Dementsprechend schreibt er auch in einem Brief an Schmitt vom 3. Oktober 1962, dass „die katholische Soziallehre mit der Idee des ‚Staates’ im eigentlichen Sinn unvereinbar ist“. Für das Gemeinwohl ist der Staat im Sinne d’Ors deshalb auch nicht zuständig, sondern es obliege der Gemeinschaft, die Übereinstimmung des Gemeinwohls mit dem natürlichen Gesetz zu sichern.
Masseneinwanderung ist Invasion
Die Immigration stellt für d’Ors dann einen Verstoß gegen das Naturrecht dar, wenn sie massenhaft geschieht. Zwar müsse sich der Mensch frei bewegen können, aber dabei handele es sich um eine individuelle Freiheit, die nicht auf eine ganze Gruppe übertragen werden könne. Daher stelle „der massenhafte Transfer von Menschen aus ihrem eigenen Territorium in ein fremdes“ eine Invasion dar. Vor dem Hintergrund eines naturrechtlich begründeten Gemeinwohls sei der Widerstand gegen eine solche Invasion zu seinem Schutz dann auch eine legitime Angelegenheit. Eine Gemeinschaft könne „die Immigration in ihr Territorium mit vorbeugenden Maßnahmen in zulässiger Weise verhindern, sie darf aber nicht versuchen, sich von der bereits erfolgten Immigration zu reinigen; denn ihre frühere Identität hat sie tatsächlich schon verloren“.
Ein Migrant ist deshalb so lange ein öffentlicher Feind, wie er sich als Angehöriger einer Gruppe außerhalb des eigenen Territoriums befindet. Die Feindschaft wird dabei durch eine Sicherung der Grenzen erklärt. Alle Probleme, die im Zusammenhang mit der Masseneinwanderung in einem Land einhergehen, beruhen daher auf der Unterlassung der Feinderklärung. Sie kann das Gemeinwohl letztlich nur schützen, wenn sie zum richtigen Zeitpunkt erfolgt und die Invasion wirksam verhindert.
Alvaro d’Ors (2015): Gemeinwohl und Öffentlicher Feind. Wien: Karolinger Verlag. 130 Seiten. 19,90 Euro.
Bildhintergrund: Álvaro d’Ors-Statue, fotographiert von: Jeremyah1983, CC BY-SA 4.0
Dieser Beitrag erschien zuerst auf unserem Blog Einwanderungskritik.de.